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Schmerzensgeld für Behandlungsfehler - Urteil des KG Berlin vom 04.06.2009 - 20 U 49/07 - Schadensersatz aufgrund einer Kündigung eines Behandlungsvertrages - Arzthaftung

Urteile zum Schmerzensgeld gesammelt vom Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht

Ein Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Seiten auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Ggf. begründet eine lebenslange Behandlungszusage direkt einen Schadenersatzanspruch, jedoch nicht der „bloße Behandlungsabbruch“ bei einem normalen Arztvertrag.
 
Wird der Vertrag jedoch zu einer Unzeit gekündigt, d.h. wenn sich der Patient die dringend notwendigen Dienste nicht mehr anderweitig beschaffen kann, kann sich eine „höhere Schadensersatzpflicht“ ergeben. Eine Unzeit liegt beispeilsweise vor, wenn der behandelnde Arzt eine Monopolstellung in diesem Behandlungsbereich innehat, sich der Patient somit nicht anderweitig schnellstmöglich Behandlung beschaffen kann.
 
Nachzulesen in Medizinrecht 2010, 35f

Zusammengefasst von Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Stefan Hermann.

 
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- Arzthaftung -

Patientenanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Stefan Hermann Schmerzensgeld nach Behandlungsfehler und Arzthaftung

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